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Hilfsmerkmale sind
zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert
aufzubewahren oder gesondert zu speichern und
soweit eine sonstige Rechtsnorm nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (§ 18),
Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen…
Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind…
Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die Überprüfung der Erhebungs- und der…
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind von den Erhebungsmerkmalen unverzüglich jeweils nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung zu trennen und gesondert aufzubewahren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.