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Die Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift ist unzulässig.
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Statistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Betriebs- oder…
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-,…
Einzelangaben dürfen unter Beachtung der in § 17 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen geregelten Anforderungen ausschließlich zu statistischen…
Einzelangaben, die keiner befragten oder betroffenen Person zuzuordnen sind, insbesondere wenn sie mit Einzelangaben anderer zusammengefasst und in…
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 10…
Die für eine Statistik auf Grund dieses Gesetzes oder einer anderen landesrechtlichen Vorschrift erhobenen Einzelangaben dürfen ausschließlich zu statistischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.