Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Landesbehörden dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden. Die Kosten trägt die anordnende Stelle.
Zur Klärung methodisch-wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.
Für Landesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 darf nur ein Teil der Grundgesamtheit befragt werden. Die Zahl der Befragten darf nicht höher sein, als für den Erhebungszweck erforderlich.
Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.
Landesstatistiken, die nicht mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, können durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde…
Die Landesstatistik hat die Aufgabe, Daten zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren, soweit Landesrecht dies bestimmt. Die Aufgabe…
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, die sich auf öffentliche Stellen im Sinne des § 1 Absatz 1 beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht auf…
von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende…
Die Landesregierung wird ermächtigt, Statistiken ohne Auskunftspflicht mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren oder statistische Umfragen ohne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.