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Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der Hälfte des regelmäßigen zeitlichen Abstandes bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe festgesetzt werden. Nach Ablauf der Zeit, um den die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Die Festsetzung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich.
Die Festsetzung einer Leistungsstufe und die Gewährung einer Leistungszulage oder Leistungsprämie nach der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt soll in den folgenden 12 Monaten eine Leistungsstufe nicht bewilligt werden.
Die Leistungsstufe wird auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung oder einer aktuellen Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden…
Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt…
Die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts kann vorzeitig als Grundgehalt festgesetzt werden (Leistungsstufe), wenn der Beamte dauerhaft herausragende…
Eine Leistungsstufe darf nicht gewährt werden vor Ablauf eines Jahres seit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Sie soll nicht gewährt werden…
Die Gewährung einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage und die Festsetzung einer Leistungsstufe nach der Leistungsstufenverordnung dürfen nicht mit…
Verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Stufe, so ist nach dem Wirksamwerden der Maßnahme in jährlichen Abständen zu prüfen, ob die Gesamtleistungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.