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Verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Stufe, so ist nach dem Wirksamwerden der Maßnahme in jährlichen Abständen zu prüfen, ob die Gesamtleistungen inzwischen den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen. Wird eine entsprechende Feststellung getroffen, ist der Beamte vom ersten Tag des auf die erneute Leistungsfeststellung folgenden Monats an der nächsthöheren Stufe zuzuordnen. Eine darüberliegende Stufe bis zu der Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs befinden würde, kann frühestens nach Ablauf jeweils eines weiteren Jahres erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.
Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen…
Absatz 1 gilt entsprechend für die Feststellung des Verbleibens des Beamten in der bisherigen Stufe (§ 2 Abs. 4) mit der Maßgabe, daß eine Aktualisierung…
Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der Hälfte des regelmäßigen zeitlichen Abstandes bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe festgesetzt werden.…
Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt…
Der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe des Grundgehalts, wenn und solange seine Gesamtleistung den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen…
Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.