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Die Entscheidung über die Festsetzung einer Leistungsstufe und über das Verbleiben in der bisherigen Stufe trifft die zuständige oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen übertragen.
In den Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet abweichend von Absatz 1 die nach dem Kommunalverfassungsrecht für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle. Für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Entsprechendes.
Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz…
Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft die zuständige oberste…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils gültigen…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils…
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S.…
Soweit die Zuständigkeit für die in Absatz 1 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten ist und nicht nach Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.