Gesetz Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes Vom 20. Juni 1973
Die Ordnungsbestimmungen finden auf die Mitglieder der Regierung, ihre ständigen Bevollmächtigten, die sonstigen Beauftragten der Regierung und Sachverständige entsprechende Anwendung. IX. Abschnitt Rechnungshof
§ 53 LTG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen