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1Die Landtagsverwaltung ist eine oberste Landesbehörde. 2Ihre Aufgabe ist die Unterstützung des Präsidenten bei der Durchführung seiner Verwaltungsaufgaben, die Vorbereitung der Landtagssitzungen, die Entgegennahme von Vorlagen, Anfragen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung.
1Der Direktor beim Landtag ist der ständige Vertreter des Präsidenten in der Verwaltung. 2Er hat in dieser Eigenschaft Zutritt zu den Sitzungen. VIII. Abschnitt Regierung