Anlage 1 LTV(zu § 1 Absatz 1) Verzeichnis und Tabelle der Lotsabgaben
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 100 - 110; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage BMGBGebVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
§ 2 Abs. 1 LTVFür die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.