§ 8 3. DV LuftBODritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
Flugzeuge und Hubschrauber sind im Übrigen immer wie folgt auszurüsten:
§ 2 Abs. 1 FSAVVerordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge darf nur aus Anlagen, Geräten und Baugruppen bestehen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Leistungen unter…
§ 10 3. DV LuftBODritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
Luftfahrzeuge müssen mit einer Navigations- und Sprechfunkausrüstung ausgestattet sein, die es ermöglicht, den Flug in Übereinstimmung mit den von der…
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d 3. DV LuftBODritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
einem Kurskreisel,
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 3. DV LuftBODritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
einer Fahrtmesseranlage und