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Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
einer Fluglageanzeige (künstlicher Horizont) für jeden vorgeschriebenen Piloten,
einer Scheinlotanzeige,
einem Kurskreisel,
einem Variometer,
einem Landescheinwerfer,
Beleuchtungsanlagen für die Fluggasträume,
einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist und
einer Beleuchtung aller für den sicheren Betrieb notwendigen Fluginstrumente,
für Flugzeuge mit einem Außenluftthermometer und
für Flugzeuge mit einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte.
Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind Luftfahrzeuge zusätzlich zu den Lichtern, die nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission…
Für Flüge nach Instrumentenflugregeln, für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln und für Flüge nach Sichtflugregeln über geschlossenen Wolkendecken müssen…
Flüge bei Nacht im nicht kontrollierten und kontrollierten Luftraum,
Zur Ausrüstung der Luftfahrzeuge gehören die Grundausrüstung, die in den Bauvorschriften geregelt ist, die Flugsicherungsausrüstung, die in der Verordnung über…
Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.