§ 39 LuftBO
Anzeigepflicht
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbetrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und -dienste unverzüglich der zuständigen Stelle aufgezeigt werden.
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Flugbetrieb festgestellte Mängel der Bodeneinrichtungen und -dienste unverzüglich der zuständigen Stelle aufgezeigt werden.