LuftEBV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietLuftverkehr§ 5 LuftEBVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung zur Regelung des Betriebs von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen § 4Schlussformel Leichte Sprache(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2)- § 4Schlussformel