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Ist der Versicherer wegen eines Verhaltens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, das nicht den Betrieb des Luftfahrzeugs betrifft, von der Verpflichtung zur Leistung frei oder tritt er nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Vertrag zurück, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger bestehen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung deshalb frei ist, weil eine Prämie nicht rechtzeitig gezahlt ist.
Ist der Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung…
Gibt der Gläubiger das Registerpfandrecht auf oder räumt er einem anderen Registerpfandrecht den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese…
Der Versicherer muß fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Versicherungsvertrags gebührende Zahlungen vom Versicherten und vom Gläubiger auch dann…
Hat der Gläubiger sein Registerpfandrecht bei dem Versicherer angemeldet, so hat dieser dem Gläubiger unverzüglich mitzuteilen, wenn die Prämie nicht…
Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, soweit das Luftfahrzeug wiederhergestellt oder für Zubehörstücke Ersatz beschafft worden ist. Das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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