§ 64 Abs. 1 LuftFzgGBefriedigt der Eigentümer eines mit einem Gesamtregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeugs den Gläubiger und erwirbt er nach § 44 die Forderung, so geht das…
§ 51 Abs. 1 LuftFzgGMit der Übertragung der Forderung geht das Registerpfandrecht auf den neuen Gläubiger über.
§ 55 Abs. 1 LuftFzgGAn die Stelle der Forderung, für welche das Registerpfandrecht besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des…
§ 57 LuftFzgGDas Registerpfandrecht erlischt vorbehaltlich der Fälle des § 59 mit der Forderung. Das Registerpfandrecht erlischt auch, wenn der Gläubiger aus dem…