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Wird das Luftfahrzeug auf Grund der Anmeldung einer Person eingetragen, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann oder zu deren Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist, so hat das Registergericht bei der Eintragung des Luftfahrzeugs von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung einzutragen. Der Widerspruch wird nicht eingetragen oder auf Antrag gelöscht, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Luftfahrzeug Eigentum dessen ist, der als Eigentümer in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist.
Hat vor der Eintragung des Luftfahrzeugs ein anderer dem Registergericht gegenüber der Eintragung des in der Luftfahrzeugrolle Eingetragenen als Eigentümer mit der Begründung widersprochen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs sei, so kann das Registergericht bei der Eintragung des Luftfahrzeugs zugunsten des anderen einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung eintragen.
In den Fällen des § 18 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen werden.
Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen ist, steht dem eingetragenen Recht gleich.
Bei der Verfolgung des Rechts aus dem Registerpfandrecht gilt zugunsten des Gläubigers als Eigentümer, wer im Register als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht…
Steht dem, dessen Luftfahrzeug oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung…
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des Registerpfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.