§ 11 LuftPersVVerordnung über LuftfahrtpersonalAusübung der Rechte aus einer ErlaubnisZitatstelleDer Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 8 darf die Rechte aus der Erlaubnis nur dann ausüben, wenn die Anforderungen der Verordnung…Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
§ 11 LuftPersVVerordnung über LuftfahrtpersonalAusübung der Rechte aus einer ErlaubnisZitatstelleDer Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 7 darf die Rechte aus der Erlaubnis unter Beachtung der Anforderungen nach § 12 Absatz 1 der…Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis
§ 128 LuftPersVVerordnung über LuftfahrtpersonalPrüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von PrüfernZitatstellefür erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie nach den Absätzen 2, 4, 7 und 9,Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern
§ 128 LuftPersVVerordnung über LuftfahrtpersonalPrüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von PrüfernZitatstellefür erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie nach den Absätzen 2, 4, 7 und 9,Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern
§ 128a LuftPersVVerordnung über LuftfahrtpersonalPrüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von PrüfernZitatstellefür erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und nach Absatz 5.Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern
§ 128a LuftPersVVerordnung über LuftfahrtpersonalPrüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von PrüfernZitatstellefür erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 nach dieser Verordnung,Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern
§ 16 LuftPersVVerordnung über LuftfahrtpersonalVoraussetzungen für die AusbildungZitatstelleDie Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 ist nur zulässig, wennVoraussetzungen für die Ausbildung
§ 16 LuftPersVVerordnung über LuftfahrtpersonalVoraussetzungen für die AusbildungZitatstelle…nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011; Bewerber um eine Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1 müssen dieses Tauglichkeitszeugnis spätestens zum ersten Alleinflug vorlegen,Voraussetzungen für die Ausbildung
§ 16 LuftPersVVerordnung über LuftfahrtpersonalVoraussetzungen für die AusbildungZitatstelle…Stelle legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht sie. § 106 ist entsprechend anzuwenden.Voraussetzungen für die Ausbildung
§ 2 LuftPersVVerordnung über LuftfahrtpersonalArten der Erlaubnis und Sonderregelungen der ErlaubnispflichtZitatstelledie Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1,Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht