Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:
Luftfahrzeugführer auf Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen,
Flugingenieure,
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
Luftsportgeräteführer,
Flugdienstberater,
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Prüfer von Luftfahrtgerät,
freigabeberechtigtes Personal,
Flugbegleiter.
die praktische Tätigkeit als Luftsportgeräteführer,
Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,
die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,
Verhalten in besonderen Fällen,
zur Präzisierung einzelner Regelungen dieser Verordnung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.