§ 43 Abs. 3 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend…
§ 96 Abs. 4 Nr. 3 LuftPersVErteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.
§ 42 Abs. 4 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf verloren hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30…
§ 128 Abs. 1 LuftPersVPrüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern
Die Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie…
§ 25 Abs. 6 FSPersAVVerordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung
Eine Auszubildendenlizenz kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die…