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Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.
14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,
15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
die Flug- oder Sprungausbildung.
für die praktische Ausbildung von Führern von nicht motorisierten und motorisierten Luftsportgeräten nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder…
der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter besitzt,
der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,
21 Jahre für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.