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Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt
16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie
21 Jahre für
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Flugingenieure,
Prüfer von Luftfahrtgerät und
Flugdienstberater.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.