§ 1 Nr. 4 LuftPersVErlaubnispflichtiges Personal
Luftsportgeräteführer,
§ 95a Abs. 1 Nr. 2 LuftPersVBerechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern
die praktische Tätigkeit als Luftsportgeräteführer,
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersVArten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht
die Lizenz für Luftfahrzeugführer nach § 1 Nummer 1,
§ 16 Abs. 2 Nr. 4 LuftPersVVoraussetzungen für die Ausbildung
bei Personen,
§ 31 Abs. 2 Nr. 5 LuftPersVAufsicht über Ausbildungsbetriebe
Anzahl und Muster der zur Ausbildung verwendeten Luftfahrzeuge und synthetischen Übungsgeräte sowie