LuftPersV — InhaltsübersichtAbschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit›Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für LuftsportgeräteführerGesetzBund§ 81 LuftPersV(weggefallen)Verordnung über Luftfahrtpersonal · Abschnitt 1, Unterabschnitt 5§ 82 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).§ 82