LuftPersV — InhaltsübersichtAbschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit›Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für LuftsportgeräteführerGesetzBund§ 82 LuftPersV(weggefallen)Verordnung über Luftfahrtpersonal · Abschnitt 1, Unterabschnitt 5 § 81§ 83 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 81§ 83