LuftPersV — InhaltsübersichtAbschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit›Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für LuftsportgeräteführerGesetzBund§ 83 LuftPersV(weggefallen)Verordnung über Luftfahrtpersonal · Abschnitt 1, Unterabschnitt 5 § 82§ 84 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 82§ 84