LuftPersV — InhaltsübersichtAbschnitt 1 Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit›Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für LuftsportgeräteführerGesetzBund§ 86 LuftPersV(weggefallen)Verordnung über Luftfahrtpersonal · Abschnitt 1, Unterabschnitt 5 § 85§ 87 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 85§ 87