§ 96 Abs. 3 LuftPersVErteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
Der Inhaber einer Berechtigung nach § 95a ist zur Anleitung im Schleppflug berechtigt, sofern er selbst Inhaber der Schleppberechtigung ist und eine…
§ 43 Abs. 2 Nr. 1 LuftPersVPrüfung
die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,
§ 14 2. DVLuftPersVZweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
Die gemäß § 84 Abs. 2 und Abs. 3 LuftPersV vorgeschriebenen Flüge sind in Übereinstimmung mit der Anlage 11 durchzuführen.
§ 42 Abs. 1 Nr. 2 LuftPersVFachliche Voraussetzungen
die Flug- oder Sprungausbildung.
§ 95a Abs. 1 Nr. 2 LuftPersVBerechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern
die praktische Tätigkeit als Luftsportgeräteführer,