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Die Einhaltung rechtlicher, organisatorischer, verfahrenstechnischer und fachlicher Vorgaben, insbesondere der Bewertungsanforderungen, durch die anerkannten Stellen (Standardisierung) ist durch Schulungen der Sprachprüfer zu gewährleisten. Sprachprüfer einer anerkannten Organisation und Einzelprüfer haben an einer erstmaligen Schulung und an regelmäßig wiederkehrenden Schulungen teilzunehmen.
Einzelheiten zu den Schulungen für Sprachprüfer einer anerkannten Organisation ergeben sich aus den für die jeweilige Organisation genehmigten Verfahren im Prüfstellenhandbuch nach § 14. Die wiederkehrenden Schulungen für Einzelprüfer, deren erstmalige Schulung bei durch das Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Einrichtungen im In- oder Ausland stattgefunden hat, kann das Luftfahrt-Bundesamt durchführen, oder es kann die Einzelprüfer auf die Teilnahme an Schulungen bei den entsprechenden Einrichtungen verweisen. Neben Präsenzveranstaltungen können auch andere Formen der wiederkehrenden Schulungen genutzt werden, sofern eine gleichbleibende Qualität sichergestellt ist.
Sprachprüfer, die für die Standardisierung innerhalb einer anerkannten Organisation zuständig sind, werden zusätzlich durch das Luftfahrt-Bundesamt nach Bedarf geschult. Den Bedarf legt das Luftfahrt-Bundesamt im Einzelfall fest. Für die Schulungen nach Absatz 1 bleibt weiterhin die anerkannte Organisation zuständig.
Das Luftfahrt-Bundesamt und das Luftfahrtamt der Bundeswehr erkennen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Antrag Stellen für die Abnahme von Prüfungen…
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Stellen für die Beurteilung von Sprachkenntnissen nach Anlage 3 anerkennen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung werden…
Für Prüfer, die ausschließlich Prüfungen nach dieser Verordnung durchführen, legt die zuständige Stelle die Vorgaben für die Anerkennung fest.
Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse erfolgt bei einer nach § 125a anerkannten oder der nach § 4 Absatz 1 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse…
Die Erkenntnisse aus der Aufsicht hat das Luftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung der Anerkennung sowie bei der bestehenden Anerkennung und deren Änderungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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