LuftRegV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 18 LuftRegVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen · Abschnitt 5 § 17Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.