LuftSchlichtV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 LuftSchlichtVSitzVerordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen.