§ 30 LuftSiSchulV
Fortbildungsverfahren
Fortbildungen werden grundsätzlich von Ausbildern durchgeführt. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Fortbildungen werden grundsätzlich von Ausbildern durchgeführt. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.