LuftSpZustV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 LuftSpZustVVerordnung über die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen § 1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1