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(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 32)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1892)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1891)
(nicht mehr anzuwenden)
Die auf Grund alliierten Rechts angelegten oder betriebenen Flughäfen Berlin-Gatow, Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof gelten nach Übergabe durch die Alliierten…
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände. § 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.