§ 30 LuftVOStandortmeldungen
Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Es legt insbesondere…
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b VSGZustVVerordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz
Luftfahrzeuge,die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,das Luftfahrt-Bundesamt;die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,die…
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LuftGerPVVerordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
beim übrigen Luftfahrtgerät das Luftfahrt-Bundesamt, soweit nicht nach einer der in § 1 Absatz 1 genannten europäischen Verordnungen die Agentur der…
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 VSGZustVVerordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz
Luftfahrzeuge,die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,das Luftfahrt-Bundesamt;die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,die…
Art. 6 Abs. 2 32015R0340VERORDNUNG (EU) 2015/340 DER KOMMISSION vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Zwecke des Anhangs III und für die Aufsicht über die Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Flugsicherungsorganisationen ist die zuständige Behörde: