§ 55 LuftVZOGenehmigungsbehörde
Die Genehmigung eines Segelfluggeländes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 17 LuftVGLuftverkehrsgesetz
Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige…
§ 1 Nr. 4 LuftZuVO SNSächsische Luftverkehrszuständigkeitsverordnung
die Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes für Landeplätze;
§ 47 Abs. 1 LuftVZOAufsicht
Die Genehmigungsbehörde ist befugt zu prüfen, ob
§ 25 Abs. 4 LuftVGLuftverkehrsgesetz
Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU)…