§ 50 LuftVZOGenehmigungsbehörde
Die Genehmigung eines Landeplatzes wird von der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 1 Nr. 5 LuftZuVO SNSächsische Luftverkehrszuständigkeitsverordnung
die Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes für Segelfluggelände;
§ 17 LuftVGLuftverkehrsgesetz
Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige…
§ 25 Abs. 1 LuftVGLuftverkehrsgesetz
Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und…
§ 51 Abs. 3 LuftVZOAntrag auf Erteilung der Genehmigung
Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem Verkehr von Landflugzeugen dienen sollen, bestimmt die Genehmigungsbehörde die Antragserfordernisse.