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Bei dem Betrieb des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.
die Bedingungen für den Betrieb eines Flugplatzes gemäß den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Va und, sofern zutreffend, Anhang Vb der Verordnung (EG)…
die Landung nicht motorgetriebener Luftfahrzeuge wie Segelflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Ballone, wenn dies nicht bereits beim Start vorhersehbar war,
Keiner Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen Außenlandungen von Segelflugzeugen, Motorseglern (außer Reisemotorseglern), Hängegleitern…
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gelände für Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge aller Arten (Flugplätze) anlegt und betreibt und Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge aller…
Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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