§ 1 3. DV LuftBODritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)
Diese Verordnung gilt für die Ausrüstung und den Betrieb des nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Verkehr zugelassenen…
Art. 1 Nr. 26 Buchst. a 32013R0800Der Inhaber eines AOC darf nichtgewerblichen Betrieb mit einem Luftfahrzeug durchführen, das ansonsten für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb genutzt wird und das…
§ 75 Abs. 2 LuftVZONebenbestimmungen und Aufsicht
Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.
§ 93 Abs. 5 LuftVZOErteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht
Für die Aufsicht beim Vollzug der Absätze 1 bis 4 ist § 65 sinngemäß anzuwenden.
§ 23 LuftBOBetriebsordnung für Luftfahrtgerät
Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck (Kategorie) betrieben werden.