§ 75 LuftVZO
Nebenbestimmungen und Aufsicht
(1)
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
(2)
Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.