LuftVZO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 98 LuftVZOAnzuwendende VorschriftenLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung · Vierter Abschnitt, 10. § 97§ 99 Für die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwenden.