§ 84 Abs. 5 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Erfolgt die Früherkennungsuntersuchung im Rahmen eines Früherkennungsprogramms, so kann die Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder die Zulassung nach Absatz 4…
§ 119 Abs. 2 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Eine rechtfertigende Indikation ist auch dann zu stellen, wenn eine Anforderung eines überweisenden Arztes oder Zahnarztes vorliegt.
§ 83 Abs. 3 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Die Anwendung darf erst durchgeführt werden, nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat, dass und auf…
Anlage 2 Nr. 6 Buchst. d StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
der Früherkennung von Krankheiten: Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 Nummer 2 erfüllt sind.