Anlage 2 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2105)
Anlage 3 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2106 - 2107 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 8 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2128 - 2130 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 4 Abs. 1 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Die für die Erteilung einer Genehmigung nach § 40 oder § 42 des Strahlenschutzgesetzes oder einer Bauartzulassung nach § 45 des Strahlenschutzgesetzes…
§ 16 StrlSchGErforderliche Unterlagen
Einem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2,…