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Die Landschaftsversammlung wird von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen; im Falle ihrer oder seiner Verhinderung erfolgt die Einberufung durch ihre oder seine erste Stellvertretung. Die Landschaftsversammlung tritt spätestens am 30. Tag nach ihrer Wahl zusammen; diese Versammlung wird von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Mindestens einmal jährlich muss die Landschaftsversammlung zusammentreten. Die Landschaftsversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder der Landschaftsversammlung oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.
Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung der Landschaftsversammlung sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. Die Landschaftsversammlung regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Mitglieder der Landschaftsversammlung. In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass die Sitzungsdauer begrenzt werden kann.
Die oder der Vorsitzende setzt im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes die Tagesordnung für die Sitzung der…
Die Landschaftsversammlung kann die oder den Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretungen abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der…
Die Landschaftsversammlung kann den Direktor des Landschaftsverbandes und Landesräte abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der…
Die Landschaftsversammlung beschließt über a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, b) die Wahl der Mitglieder des…
Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte nehmen an den Sitzungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses mit beratender Stimme…
Die Landschaftsversammlung und der Landschaftsausschuß sind durch ihren Vorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Landschaftsverbandes zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.