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§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.
§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse nach § 41 in…
Für die Einberufung der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der sonstigen Ausschüsse in besonderen Ausnahmefällen gilt § 47a der Gemeindeordnung…
§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Fachausschüsse entsprechend.
Für die Ordnung in den Sitzungen gilt § 51 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Für die Tätigkeit als Mitglied der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines Fachausschusses gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 der…
Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.