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Für die Einberufung der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der sonstigen Ausschüsse in besonderen Ausnahmefällen gilt § 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Für die Durchführung von Sitzungen der sonstigen Ausschüsse in hybrider Form gilt § 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse nach § 41 in…
§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Fachausschüsse entsprechend.
Für die Ordnung in den Sitzungen findet § 51 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Ausschüsse des Kreistages entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kreisausschuss von der…
die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses und der Ausschüsse entsprechend § 50 Absatz 2 und 3 der Gemeindeordnung für…
Für die Ordnung in den Sitzungen gilt § 51 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.