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Leitende Funktionen an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamtinnen und Beamte übertragen werden, die sich in verschiedenen Verwendungen bewährt haben.
Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als A 16 an Beamtinnen und Beamte nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte nach der Ernennung auf Probe
mindestens 18 Monate bei einer anderen Behörde oder bei einem Gericht eines Landes und
als Referentin, Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt war.
Die Verwendung nach Satz 1 Nummer 2 sollte in der Regel zwei Jahre bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde betragen. Davon kann abgesehen werden, sofern die Tätigkeit in einer gleichwertigen Funktion dem Erfordernis der Verwendungsbreite entspricht. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten insgesamt als erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte eine mindestens dreijährige Verwendung in den Vertretungen des Landes Nordrhein-Westfalen, beim Bund oder bei der Europäischen Union nachweisen kann.
Als Verwendungen nach Absatz 2 Satz 1 können auch berücksichtigt werden
hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die vor Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen, und
vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten insbesondere bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen der Volksvertretungen, zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, in der Privatwirtschaft und in Verbänden sowie Zeiten einer anwaltlichen Tätigkeit.
Eine hauptberufliche Tätigkeit in Ämtern der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nach Erwerb der Laufbahnbefähigung kann als Verwendung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden. Ist diese mit einer Tätigkeit nach Absatz 3 Nummer 2 vergleichbar, kann sie auch als Verwendung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt werden.
Ausgenommen von den Absätzen 1 und 2 sind der Landtag und der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die eigene Grundsätze für die Übertragung von Leitungsfunktionen anwenden.
im Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände die Ämter der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten, die der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem…
Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden. Ein dienstliches Bedürfnis…
für Beamtinnen und Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen jemand auf Grund der für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung erworbenen Befähigung zur Beamtin oder zum Beamten…
für Beförderungsämter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer anderen obersten Bundes- oder Landesbehörde und
Voraussetzung für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Art, Bedeutung und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.