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Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Studienrätin oder Studienrat im Hochschuldienst besitzt, wer die Voraussetzungen des § 41 erfüllt.
Für die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten gilt § 37…
Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, Studiendirektorinnen und Studiendirektoren - im Hochschuldienst - sowie sonstige…
Tätigkeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen, als Studienrätin oder…
Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrkraft als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden…
Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Lehrkraft an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung besitzt nach den Regelungen zur…
Befähigungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.