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Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen, besitzt, wer 1. a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium absolviert hat oder b) einen gleichwertigen Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat,
eine auf Aufgaben der Laufbahn hinführende Promotion nachweist und
eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten nach Abschluss des Studiums oder von einem Jahr nach Abschluss der Promotion abgeleistet hat, die der Vorbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht und die ihr oder ihm die Eignung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in ihrer oder seiner Laufbahn vermittelt hat.
Unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen kann an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 eine Laufbahnprüfung (Großes oder Zweites Staatsexamen) für eine Laufbahn, deren Eingangsamt der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zugeordnet ist, oder eine vergleichbare kirchliche Prüfung treten.
An die Stelle der Promotion kann treten
in technischen Fächern eine über dem Durchschnitt liegende Diplomprüfung oder eine entsprechende Qualifikation oder
ausnahmsweise eine der Promotion gleichwertige wissenschaftliche Leistung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 67 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.
An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 kann eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder für Sonderpädagogik beziehungsweise für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, an der Realschule oder an Sonderschulen treten.
Tätigkeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen, als Studienrätin oder…
Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 45 der Laufbahnverordnung, mit…
Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 45 der Laufbahnverordnung, mit…
Für die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten gilt § 37…
Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt…
1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit qualifizierter Promotion können abweichend von Absatz 4 Satz 2 zur Akademischen Rätin/zum Akademischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.