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Die Beschwerde der Vertrauensperson des Wahlvorschlags gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter oder beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem Wege den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach seinen Weisungen.
Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Bundeswahlleiter hat…
Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen; der Landeswahlleiter…
Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuß…
1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung mit kurzer…
Der Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde hat seine Beschwerde beim Wahlleiter des Kreises, der Wahlleiter einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises seine…
Weist der Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.