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1Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen. 2Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. 3Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt die bei ihr oder ihm eingegangenen Beschwerden unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor.
1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge und die zuständige Kreiswahlleiterin oder den zuständigen Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. 2Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung mit kurzer Angabe der Gründe mündlich bekannt. 2Sie oder er teilt die mit Begründung versehene Entscheidung der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlags schriftlich mit.